Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein besteht seit dem 01. Januar 2017.

Er führt den Namen  „Grafschafter Sterbekasse Gegenseitigkeit e.V.“

Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück ist unter der Nummer VR 201626 am 24.03.2017 erfolgt.

Sitz des Vereins ist Nordhorn. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder in Sterbefällen zu unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die nicht älter als 40 Jahre ist.

Bei Heirat oder bei Eintragung einer Lebensgemeinschaft eines Mitglieds unseres Vereins entsteht eine Familienmitgliedschaft. Gleiches gilt bei der Geburt eines Kindes. Leibliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder von Mitgliedern sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfreie Mitglieder des Vereins.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres muss eine eigene Mitgliedschaft durch Beitragszahlung begründet werden.

Volljährige Kinder der Mitglieder, die infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, können auf Antrag beitragsfrei sein. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Durch eine Scheidung entstehen zwei separate Mitgliedschaften. Sofern minderjährige Kinder vorhanden sind, entscheiden die Geschiedenen wer die Familienmitgliedschaft fortführt.

Über eine Nichtmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

– durch Tod,

– durch Austritt, der schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären ist.

 

§ 5 Ausschluss

Ein Ausschluss kann erfolgen durch den Vorstand:

bei Nichtentrichtung von Beiträgen, wenn das Mitglied länger als zwei Monate nach Fälligkeit mit der Zahlung in Rückstand ist,

bei vereinsschädigendem Verhalten,

bei wissentlich falschen Angaben auf dem Aufnahmeantrag.

 

§ 6 Veränderungen in der Mitgliedschaft

Familienzuwachs, Wohnungswechsel oder sonstige Veränderungen innerhalb der Mitgliedschaft, z.B. Wechsel der Bankverbindung, müssen innerhalb von vier Wochen der Geschäftsstelle gemeldet werden.

 

§ 7 Beiträge

Der Beitrag ist eine Bringschuld und im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres zu entrichten. Er wird vom Verein per Lastschrift (SEPA) eingezogen.Dem Verein in Rechnung gestellte Bankgebühren für nicht eingelöste Abbuchungen sind vom Mitglied zu erstatten.

Die Höhe der Beiträge ist durch die Jahreshauptversammlung zu beschließen.

 

§ 8 Leistungen

Der Verein kann Mitgliedern im Einzelfall Leistungen erbringen, wenn die Empfangsberechtigung wie folgt nachgewiesen wird:

  Vorlage einer Sterbeurkunde

  Vorlage einer Rechnungskopie über die Bestattungskosten oder einer

  Bestätigung des Bestatters über die Beauftragung.

Die Höhe der Leistungen ist durch die Jahreshauptversammlung zu beschließen.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. und  2. Vorsitzenden, so wie dem Geschäftsführer.

Zum erweiterten Vorstand gehören die Beisitzer, der Protokollführer, sowie die Kontaktpersonen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich  durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. (1. oder 2. Vors. sowie Geschäftsführer)

Der Vorstand, so wie der erweiterte Vorstand, werden turnusmäßig alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Vorstandsmitgliedern kann im Rahmen des § 3 Nr. 26 a ESTG eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, soweit es die finanziellen Verhältnisse des Vereins erlauben.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.

Die Einladung muss 2 Wochen vor dem Termin über die hiesige Tageszeitung „Grafschafter Nachrichten“ mit den entsprechenden Tagesordnungspunkten erfolgen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann jeweils einzeln oder en bloc erfolgen.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse können von der Versammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die als Tagesordnungspunkt aufgeführt sind oder mit der Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Behandlung gestellt werden. Die von der Versammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Folgende Tagesordnungspunkte sind zu behandeln:

  1. a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. b) Geschäftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Jahr
  3. c) Rechnungslegung des Vereinsvermögens
  4. d) Bericht der Kassenprüfer
  5. e) Entlastung des Vorstands
  6. f) Neuwahl des Vorstands (alle 2 Jahre)
  7. g) Neuwahl der Kassenprüfer
  8. h) Festsetzung der Höhe der Leistungen des Vereins bei Sterbefällen und der Höhe der jährlichen Beiträge.

 

§ 11 Leitung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz der Versammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er hat das Recht, Mitglieder der Versammlung, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, oder sich sonst ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum zu weisen.

Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse können von der Versammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei Einberufung der Versammlung als Gegenstände der Tagesordnung bezeichnet waren oder mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Verhandlung zugelassen werden. Die von der Versammlung gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer oder deren Stellvertreter zu unterzeichnen.

Das Protokoll ist der nächsten ordentlichen Versammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die von der Versammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn kein Widerspruch vorhanden ist.

 

 § 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Alle Mitgliederversammlungen, die in der Satzung terminlich nicht festgelegt sind, sind außerordentlich.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind immer dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. (§37 BGB)

Die Durchführung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann vom Vorstand beschlossen werden.

Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn sie von einem 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich,  unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

 

§ 13 Fusion

Eine Fusion mit anderen Sterbekassen ist möglich.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Verhandlungsführer.

 

§ 14 Auflösung

Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 der zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

Vorhandenes Vermögen ist nach einem, von der Mitgliederversammlung zu beschließendem Plan, zu verwenden.