Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung SGB XII

Wichtiger Hinweis für Eltern mit behinderten Kindern.

Sollte Ihr Kind in Zukunft in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) im Arbeitsbereich Einkommen erzielen,  ist die „Fiktion einer vollen Erwerbsminderung nach dem SGB XII“ gegeben.

Ihr Kind könnte Anspruch auf Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben.

Gemäß § 33 SGB XII können die für eine Sterbegeldversicherung erforderlichen Aufwendungen von dem Leistungsträger übernommen werden bzw. die von den Hilfesuchenden dafür erbrachtenAufwendungen können einkommensmindernd zum Ansatz gebracht werden.

Bei den erforderlichen Aufwendungen handelt es sich in erster Linie um die Übernahme der Kosten einer privaten Sterbegeldversicherung / Sterbegeldkasse. Sterbegeld dient der Deckung der Bestattungskosten.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass das Sterbegeld angemessen ist. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen erhalten das Sterbegeld nicht mehr.

Mit anderen Worten, eine Mitgliedschaft in der Grafschafter Sterbekasse Gegenseitigkeit e.V. wäre für Ihr Kind „kostenlos“, denn der Beitrag der Sterbekasse wird beim Einkommen berücksichtigt.

Aber, nun neu hinzugekommen ist der Abs. 2.

(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.

Bedeutet die Kosten für eine Sterbekasse / Sterbegeldversicherung können nur im Rahmen der Grundsicherung berücksichtigt werden, wenn vor der Beantragung der Grundsicherung (SGB XII, Kap. 4) oder Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kap. 3) die Sterbegeldversicherung bzw. Mitgliedschaft in unserer Sterbekasse bereits bestand.

Bevor Sie also Leistungen nach dem SGB XII beantragen, denken Sie doch über eine Mitgliedschaft Ihres Kindes in unserer starken Gemeinschaft nach.